Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?>> Klicken Sie hier!
In Gesetzen suchen:
StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
[ Auszug: (1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, w ... ]
[ Allgemeiner Teil(StGB) ] [ Besonderer Teil(StGB) ]
[ StGB Tateinheit ] [ StGB Tatmehrheit ] [ StGB Bildung der Gesamtstrafe ] [ StGB Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe ]