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StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

[ Auszug: (1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, w ... ]